Abgrabung am Kohlenweg ist beendet
Hinweis: Der ursprüngliche Text vom 08.07.2026 ist am 13.07.2026 zur Klarstellung wiederholt gestellter Fragen um die kursiv gedruckten Hinweise ergänzt worden.
Die Bezirksregierung Arnsberg als Höhere Bergbaubehörde hat mitgeteilt, dass die Bergaufsicht über die Nassabgrabung am Kohlenweg mit Ablauf des 1. Juli 2026 beendet worden ist. Damit gilt das Gelände auch rechtlich nicht mehr als Abgrabung. Die Gewinnung von Sand ist bereits im Jahr 2025 beendet worden. Seitdem sind die technischen Anlagen abgebaut und das Gelände ist wiedernutzbar gemacht worden.
Die Bergbaubehörde schreibt, dass die Fläche gemäß dem genehmigten Abschlussbetriebsplan hergerichtet worden ist. Es ist festgestellt worden, „dass keine Gefahren für Leben und Gesundheit Dritter oder gemeinschädliche Einwirkungen ausgehend vom ehemaligen Betrieb eintreten werden“.
Im Planfeststellungsbeschluss vom 18.02.2008, mit dem der Rahmenbetriebsplan zugelassen worden ist, heißt es im Kap 7.2.2: „Mit Abschluss der Wiedernutzbarmachung werden die Gewässerböschungen dauerhaft standsicher gestaltet, so dass die Betretungsrestriktionen entfallen können. Das dann für die Bevölkerung frei zugängliche Betriebsgelände soll durch gewässerbegleitende Biotope und Sukzessionsflächen in ökologischer und ästhetischer Hinsicht abwechslungsreich gestaltet werden. Es soll ein hochwertiger Freiraum entstehen, der auch Voraussetzungen für eine stille Naherholung bietet und zur Verbesserung des Wohnumfelds und der Lebensqualität der Bevölkerung beiträgt. Ob nachfolgend die von der Gemeinde Augustdorf angestrebte Badenutzung des in dieser Hinsicht attraktiven Sees zulässig ist, muss zu gegebener Zeit von der zust. Behörde entschieden werden.“
Bürgermeister Dr. Andreas J. Wulf erläutert dazu: „Wir haben nun ein attraktives Gewässer in der freien Landschaft, für dessen Nutzung vor allem die Bestimmungen des Natur- und Umweltschutzrechts sowie die Interessen der privaten Eigentümer maßgeblich sind.“
Der Eigentümer und der (ehemalige) Pächter des Geländes vertreten aktuell die Auffassung, dass das Gelände auch nach Beendigung der Abgrabung weiterhin nicht betreten werden darf. Aus Sicht der Gemeinde muss nun die zuständige Behörde entscheiden, ob diese Rechtsauffassung zutrifft oder die allgemeine Befugnis zum Betreten der freien Landschaft zum Zwecke der Erholung auf eigene Gefahr gem. § 57 Abs. 1 Landesnaturschutzgesetz gilt.
Der südliche Teil (ca. 2/3 der Fläche) des ehemaligen Abgrabungsgeländes befindet sich in einem durch den Landschaftsplan Nr. 1 „Sennelandschaft“ des Kreises Lippe festgesetzten Landschaftsschutzgebiet. Der Verbotskatalog zum Landschaftsschutz-gebiet enthält zwar das Verbot der Anlage von Gewässern; nicht verboten ist hingegen das Betreten von Flächen außerhalb der befestigten Flächen, das Lagern und das Baden.
Ob das Baden nach anderen Vorschriften oder aufgrund des Eigentümerwillens verboten ist oder verboten werden kann, ist zu prüfen. Die Gemeinde Augustdorf kann das Baden weder erlauben noch verbieten. Eine behördliche Entscheidung, wie sie im Planfeststellungsbeschluss angekündigt wurde, liegt nicht vor.
Die Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft (DLRG) weißt in Bezug auf Abgrabungsgewässer auf folgende Gefahren hin:
Unbefestigte oder zu steile Uferböschungen
Die Böschungen sind in solchen Gewässern unter und über Wasser nicht immer standsicher. Sie können abrutschen und Menschen mitreißen. Menschen können auch durch den Sog hinabgezogen werden.
Temperaturunterschiede im Wasser
Besonders in tiefen ehemaligen Abgrabungsgewässern können die Temperaturen schon kurz unter der Wasseroberfläche unerwartet stark absinken. Dadurch kann es zu schockartigen Lähmungen und zum Herzstillstand kommen.
Verletzungen durch Gegenstände unter Wasser
Unter Wasser können zurückgelassene Geräte oder Teile davon, tote Bäume oder andere Gegenstände liegen.
Keine schnelle Hilfe bei Unfällen
An Baggerseen gibt es keine Badeaufsicht. Rettungswagen, Helferinnen und Helfer gelangen nur schlecht an die Unfallstelle, da es keine ausreichenden Zufahrten gibt. Parkende Fahrzeuge können den Zugang für Rettungskräfte zusätzlich erschweren.
Gewässerqualität
Die Gewässerqualität von nicht als Badeseen freigegebenen Gewässern wird nicht überwacht. Daher kann nicht garantiert werden, dass es keine Krankheitsgefahren gibt.